Neues Jahr – Neues Kapitel

Cowana geht als Veranstalter der ADAC SimRacing Expo im Jahr 2023 neue Wege.

Der Wechsel nach Dortmund schafft für die ADAC SimRacing Expo und Cowana eine neue Plattform für alle Aspekte des virtuellen Motorsports in Kombination mit neusten Technologien und dem Erlebnis der Tuning Welt.

Cowana geht als Veranstalter der ADAC SimRacing Expo im Jahr 2023 neue Wege.

Der Wechsel nach Dortmund schafft für die ADAC SimRacing Expo und Cowana eine neue Plattform für alle Aspekte des virtuellen Motorsports in Kombination mit neusten Technologien und dem Erlebnis der Tuning Welt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Cowana GmbH

§ 1 Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Cowana GmbH (im Folgenden: co|wana) erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn die co|wana in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von co|wana sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden stellt ein
bindendes Angebot dar, das zur Rechtswirksamkeit die Zusendung einer Annahmebestätigung der co|wana
bedarf.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ansonsten sind es branchenübliche Annäherungswerte, bei denen
handelsübliche Abweichungen zulässig sind. Technische Änderungen in Form, Farbe, Qualität und/oder Gewicht
sind im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt auch, wenn dem Besteller Muster bzw. Proben
überlassen werden.

§ 3 Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von co|wana genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere Verpackung,
Frachtkosten, Versicherungen, Zoll, GEMA-Gebühren.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Falls keine feste Leistungszeit vereinbart ist, erfolgt die Lieferung zwei Wochen (bzw. hier: eine längere Frist
möglich, falls diese der Leistung angemessen ist) nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkung des Bestellers
notwendig ist bzw. die Vorleistungspflicht des Bestellers vereinbart ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor
der Besteller diese Pflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die co|wana die
Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder
Subunternehmern von co|wana eintreten –, hat co|wana auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen co|wana die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit
oder Leistungszeit oder wird co|wana von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
4. Sofern co|wana die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in
Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ Prozent für jede
vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von co|wana.
5. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur zulässig, wenn sie für den Besteller zumutbar sind.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist co|wana berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu
verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Besteller über.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von co|wana oder des von co|wana beauftragten
Herstellers oder Leistungserbringers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Bestellers wegen Mängel
1. Die Produkte von co|wana werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Der Besteller erhält
keine Garantien im Rechtssinn; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab
Lieferung der Produkte bzw. ab Abnahme der Leistung. Ist die Leistung von co|wana auf einem Datenträger
festgehalten, beginnt die Frist mit Eingang des Datenträgers beim Besteller.
2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte
Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder der Abnahme der Leistung oder
des Datenträgers schriftlich und spezifiziert unter Beifügung des Lieferscheins zu rügen.
3. co|wana behält bei begründeten Mängelrügen die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
4. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Besteller das Recht
auf Rücktritt oder Minderung zu.
5. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 9 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen von co|wana (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die co|wana aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden
co|wana die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr
Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von co|wana bis zur Erfüllung aller aus der Lieferung oder Leistung
entstandenen Forderungen gegen den Besteller. Wird die Ware weiter veräußert, geht die Forderung des
Bestellers gegen seinen Abnehmer entsprechend dem Wert der Lieferung von co|wana zwecks Sicherung aller
bestehenden Haupt- und Nebenforderungen auf co|wana über, ohne dass es einer besonderen
Abtretungserklärung bedarf. Der Besteller verpflichtet sich auf Verlangen von co|wana die Anschriften der
Abnehmer zu benennen. Die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer darf dieser nicht an Dritte
abtreten.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum
von co|wana hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit co|wana seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, co|wana die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist co|wana berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von co|wana 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne
Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei co|wana maßgebend. Im Falle
von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird. Nach Ablauf der
vorgenannten Frist gerät der Besteller in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen
des Zahlungsverzugs.
2. co|wana ist berechtigt trotz etwaiger anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist co|wana berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Werden co|wana Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere
wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden, oder wenn co|wana andere Umstände
be kannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist co|wana berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen. co|wana ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 9 Haftung
1. Haftung der co|wana für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Dies gilt nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von co|wana entstanden sind, sowie bei einer
Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Schäden aus
der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von
Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist, sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden nach § 286 BGB. Insoweit haftet
co|wana für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete
Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwerts begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Soweit die Haftung von co|wana ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Arbeitnehmer,
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von co|wana.
4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruht, für
leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend
mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der
Sache bzw. Abnahme des Werkes.
§ 10 Nutzungs- und Lizenzrechte / Freistellung

Der Besteller ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass er Inhaber aller erforderlichen Nutzungsrechte und
sonstigen Rechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an den co|wana übergebenen Ton-,
Bild- und Datenaufzeichnungen im Hinblick auf die Durchführung des Auftrags durch co|wana bzw. durch die
von co|wana beauftragten Subunternehmer ist, ebenso Inhaber der Rechte zur Verwendung aller Ton-, Bild- und
Datenaufzeichnungen sowie sonstiger Aufzeichnungen bzw. Aufnahmen, die vom Auftrag erfasst sind. Er ist
ebenso dafür verantwortlich, dass alle Urheber- und Leistungsschutzvergütungen an die zuständigen Stellen
abgeführt werden.
Mit Erteilung des Auftrags sichert der Besteller dies auch ausdrücklich zu.
Der Besteller verpflichtet sich unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche und Rechte von co|wana diese
auf erstes Auffordern von allen gegen co|wana erhobenen Ansprüchen Dritter wegen der im Rahmen der
Aufträge erfolgten Verwendung der Ton-, Bild- und Datenaufzeichnungen einschließlich der Kosten einer
angemessenen Rechtsverteidigung freizustellen. Der Freistellungsanspruch schließt auch Forderungen aus
Klagen nationaler oder internationaler Urheberrechtsgesellschaften oder entsprechender Organisationen aus
behaupteter oder tatsächlicher Verletzung der Rechte einschließlich etwaiger Anwalts- und Gerichtskosten ein.
Der Besteller überträgt auf co|wana ein einfaches beschränktes Nutzungsrecht hinsichtlich der von co|wana im
Rahmen der Aufträge erstellten Produkte für die Eigenwerbung von co|wana, insbesondere auf Flyern und im
Internet. Auch insoweit versichert der Besteller zur Übertragung eines solchen Nutzungsrechts berechtigt zu
sein. Auch hierauf bezieht sich seine Freistellungsverpflichtung.

§ 11 Sonstige Bestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen co|wana und dem Besteller
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Fürth ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. co|wana ist berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.

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